Einstellungsvoraussetzung

Allgemeine und persönliche Einstellungsvoraussetzungen

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer:

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder die eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder die eines Drittstaates, dem Deutschland und die europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt (Ausnahmen sind möglich),
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  • in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet ist,
  • nach polizeiärztlichem Gutachten polizeidiensttauglich ist und
  • die Auswahlverfahren bestanden hat.

 

In den Vorbereitungsdienst für das 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Polizeivollzugsdienstes (Ausbildung) kann eingestellt werden, wer:

In den Vorbereitungsdienst für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes (Studium) kann eingestellt werden, wer:

- mindestens das 16., aber noch nicht das 34. Lebensjahr (Tag der Einstellung) vollendet hat,

- am Tag der Einstellung das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

- mindestens die mittlere Reife oder die Berufsreife und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder die Berufsreife und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

- eine zu einem Hochschulstudium berechtigte Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Die Bildungsvoraussetzung erfüllt, wer die Hochschulzugangsberechtigung (§§ 18 und 19 des Landeshochschulgesetzes) mindestens für einen Studiengang, der mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließt, aufweist.