Alle Polizeivollzugsbeamten in Mecklenburg-Vorpommern haben Anspruch auf Heilfürsorge.
Die Gewährung der Heilfürsorge regelt sich nach der Polizeivollzugsbeamten- Heilfürsorgeverordnung M-V. Im Dezernat 410 werden alle Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Heilfürsorge bearbeitet, wie die Bestimmung des Leistungsanspruchs oder –umfangs, die Vertragsgestaltung mit den Leistungsträgern, die Kontrolle der Leistungsgewährung, die Absicherung von Leistungen, die Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel und die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten.